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Urteile und Abhandlungen

Die Raucherpause

Drei Wochen war der Frosch so krank!
Jetzt raucht er wieder. Gott sei Dank!
Wilhelm Busch, starker Raucher

Nach allgemeiner Verkehrsauffassung ist unter Rauchen das Einatmen des Rauchs verbrennender Pflanzenteile (getrockneter Tabakblätter) zu verstehen. Dabei werden alle Tabakprodukte (wie z. B. Zigarren, Zigarillos, Zigaretten, auch Kräuterzigaretten) sowie das Inhalieren des Rauchs mittels Pfeife oder Wasserpfeife und das Rauchen unter Verwendung anderer Hilfsmittel mit erfasst.

Der Schutz der Nichtraucher intensiviert sich seit Jahren auf allen Ebenen. Über die WHO-Tabakrahmenkonvention aus dem Jahr 2004, die Deutschland völkerrechtlich verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung und Verminderung des Tabakkonsums und des Passivrauchens in nationales Recht umzusetzen, über Werbeverbote, über Bundesgesetze (z.B. Jugendschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung) oder Landesgesetze (Rauchverbot in Gaststätten,..) bläst den Rauchern der geruchlose aber kalte Hauch der Nichtraucher ins Gesicht.

Im Arbeitsrecht: Nach § 5 der Arbeitsstättenverordnung  hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.  In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz.

Im Bereich der öffentlichen Verwaltung: Das Bundesnichtraucherschutzgesetz aus dem Jahr 2007 regelt das Rauchverbot in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln. Dazu gehören Behörden, Dienststellen, Gerichte, Bundestag, Anstalten und Stiftungen, Eisenbahnen, Straßenbahnen, Luftfahrzeuge, Taxen,…

Parallel dazu regeln die Nichtraucherschutzgesetze der Länder den Nichtraucherschutz auf Landesebene in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen, die der Öffentlichkeit oder auch nur begrenzten Personenkreisen öffentlich zugänglich sind. Veranstaltungen im Freien, in Biergärten, Sportplätzen und in Sportstadien sind z.B. vom Berliner Nichtraucherschutzgesetz nicht betroffen.

Wie so oft sind die Ausnahmen zu einem Verbot interessanter als das Verbot selbst. Mir scheint es so, als würden besondere Randgruppen – denen revolutionäres Potential unterstellt wird – vom Rauchverbot ausgenommen.

Erste Randgruppe: Die getränkegeprägte Kleingastronomie:
Das Bundesverfassungsgericht entschied am 30.7.2008, dass Ausnahmen vom Rauchverbot so gestaltet sein müssen, dass sie auch bestimmte Gruppen von Gaststätten – hier: die getränkegeprägte  Kleingastronomie – miterfassen, um hier besonders starke wirtschaftliche Belastungen zu vermeiden.

Zweite Randgruppe: Gefangene, Personen in Gerichtsgebäuden, Polizeidienst-stellen, Psychiatrie, Entziehungsanstalten, Künstler:
In Berlin gilt das Rauchverbot z.B. nicht in besonders ausgewiesenen Räumen einer Justizvollzugsanstalt und im Abschiebungsgewahrsam, in den Hafträumen der Gefangenen und der Abschiebungshäftlinge und in besonders ausgewiesenen Wartebereichen in Gerichtsgebäuden sowie in besonders ausgewiesenen Warte- und Vernehmungsbereichen in Polizeidienststellen. Ähnlich in ausgewiesenen Räumen eines psychiatrischen Krankenhauses oder einer Entziehungsanstalt. Dies auch bei künstlerischen Darbietungen, bei denen das Rauchen Teil der Darbietung ist.

Ab dem 1.1.2008 hing in den Fluren des Amtsgerichts Tiergarten folgender Aushang:
„Ab 1.1.2008 Raucherbereich für Besucher auf dem Galgenhof/Hof L (zwischen den Räumen 225/226/227 und 208/213 im Altbau; Zugang über das Treppenhaus zur Altbaukantine und dann der Ausschilderung folgen)“
Jedem Raucher war sofort klar, wo er hingehen musste.

Drittens: Die Braven ohne wirkliches Konfliktpotential bei der Ausübung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts:
Vertreten wird: Jeder volljährige Arbeitnehmer hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, wozu auch das Rauchen gehört. Irgendwo muss der Mitarbeiter rauchen können. Sowohl im privaten Arbeitsrecht wie im öffentlichen Dienstrecht müssen Raucherbereiche ausgewiesen werden.

Andere meinen, da das Rauchen Privatsache ist, muss der Arbeitgeber ihn nicht unterstützen. Diese Meinung ist vorherrschend:
In den regulären Arbeitspausen kann geraucht werden. Der Nichtraucherschutz muss beachtet werden. In der Regel führt dies dazu, dass Behörden und Arbeitgeber Raucherbereiche ausgewiesen haben, die zum Rauchen aufgesucht werden müssen.

Es besteht kein Anspruch auf gesonderte Raucherpausen, da sie die Arbeitszeit reduzieren. Raucherpausen gehören nicht zur Arbeitszeit. Sie könnten untersagt werden, wenn die Pausen unverhältnismäßig sind. Es besteht kein Anspruch auf die Errichtung einer wohligen Umgebung zum Rauchen. Unfälle in Raucherpausen sind keine Arbeitsunfälle/Dienstunfälle. Die Elektrische-Zigarette ist ein elektronisches Gerät, das keinen Tabak verbrennt, sondern eine Flüssigkeit verdampft, die in der Regel Nikotin enthält. Der Konsum von E-Zigaretten unterfällt nicht dem Rauchverbot, so das OVG OVG Nordrhein-Westfalen · Urteil vom 4. November 2014 · Az. 4 A 775/14.

Nur bei einer Person wurde selbst im Fernsehen hingenommen, dass dies bei ihm alles nicht gilt: Helmut Schmidt, Altkanzler.

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