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Urteile und Abhandlungen

Unfälle von Beamten aufgrund einer mangelhaften Durchführung der Verkehrssicherungspflicht durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

In mir bekannten Fällen stürzten in mehreren Wintern mehrere Polizeibeamte auf einem brandenburgischen Polizeigelände, weil Glätte nicht ausreichend abgestumpft worden war. Ein Beamter verletzt sich während seines Dienstes, weil die Schneebeseitigung auf dem Gelände der Dienstliegenschaft mangelhaft durchgeführt wurde.
Dies gilt für alle Fälle, bei denen die Verkehrssicherungspflicht für eine Liegenschaft unzureichend durchgeführt wurde. Wäre der Vermieter der Liegenschaft, also derjenige, der die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen hat, eine natürliche private Person oder eine juristische Person des Privatrechts, hätte der Beamte einen Schmerzensgeldanspruch und einen Anspruch auf den Ersatz von Folgeschäden gegen diese private Person.

Hat der Vermieter der Liegenschaft, derjenige, der die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen hat, dagegen die Dienstherreneigenschaft nach § 46 BeamtVG, besteht kein Schmerzensgeldanspruch. Diese Haftungsbeschränkung (kein Schmerzensgeld) soll zunächst den betrieblichen Frieden durch Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen wahren. Daneben soll das gemeinsame Tätigwerden von Unternehmer/Dienstherr und Mitarbeiter/Beamten erleichtert werden, ohne von der Angst vor eventuellen Schadensersatzansprüchen belastet zu sein. Die Haftungsbeschränkung sei das geeignete Mittel, um die Beitragslast des Unternehmers/Dienstherrn zur Unfallversicherung/Fürsorge auszugleichen. Der Gedanke der Gefahrengemeinschaft präge den Haftungsausschluss. Die Gewährung eines zivilrechtlichen Schmerzensgeldanspruches sei mit dem Gedanken der Gefahrengemeinschaft nicht zu vereinbaren.

Der Gedanke der Gefahrengemeinschaft präge den Haftungsausschluss. Die Gewährung eines zivilrechtlichen Schmerzensgeldanspruches
sei mit dem Gedanken der Gefahrengemeinschaft nicht zu vereinbaren. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2005 errichtet. Diese ist nach der Auffassung der Gerichte Dienstherr im Sinne des BeamtVG, sodass bei einer Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die Bundesanstalt Beamte trotz der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht keinen Schmerzensgeldanspruch gegen diese haben.

Zu diesem Thema habe ich keine Literatur gefunden, die das problematisiert. Gegen diese Argumentation sprechen jedoch nach meiner Auffassung folgende Argumente:

1. Auf Kostenersparnis und Gewinnerzielung ausgerichtete Struktur der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 

Die unternehmerische, auf Kostenersparnis und Gewinnerzielung ausgerichtete Struktur der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben macht diese nicht zu einem Dienstherrn, den eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber Beamten anderer Dienststellen trifft. Dann kann diesen Beamten auch keine besondere Treuepflicht gegenüber der Bundesanstalt treffen, die weitergehende Ansprüche gegen die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ausschließt.

Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben muss wie eine private Person (privater Vermieter) wirtschaften, haftet aber beim Schmerzensgeld nicht wie eine private Person (Dienstherr).

Die Beklagte (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) hat seit dem 1. Januar 2005 als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts die Aufgabe, bundeseigene Immobilien und Liegenschaften möglichst wirtschaftlich zu verwalten. Ihr wurde das Eigentum an fast allen inländischen Grundstücken des Bundes übertragen. Die Beklagte ist die Vermieterin des gesamten Polizeigeländes. Mieterin ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Grenzschutzpräsidiums Ost.

Das Verhältnis von Schädigerin und Geschädigtem ist durch die Stellung der Beklagten als Vermieterin der Liegenschaft gekennzeichnet. Diese soll unter der Verwendung moderner Managementmethoden eine effiziente Aufgabenerfüllung sicherstellen und Verwaltungskosten senken. Die Beklagte ist Trägerin der Verkehrssicherungspflicht, die nicht mehr dem Dienstherrn des Klägers obliegt. Sie hat ihrerseits mit Wirkung vom 1. November 2010 den Winterdienst und die Streupflicht auf eine Dritte (privater Winterdienst GmbH) übertragen. Sie beruft sich darauf, dass sich ihre Verkehrssicherungspflicht nach Abschluss des Reinigungs- und Winterdienstvertrages mit der GmbH in eine Kontroll- und Überwachungspflicht umgewandelt habe. Die Beklagte ist die Vermieterin der Liegenschaft. Sie handelt als Vermieterin. Sie argumentiert wie eine Vermieterin. Dies bestimmt das Verhältnis zum Geschädigten.

Indem die beklagte Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mit einem Winterdienst, der als GmbH organisiert ist, einen Reinigungs- und Winterdienstvertrag schloss, entfernte sich die Verkehrssicherungspflicht noch weiter von ihr weg, da sie nur noch Kontrollpflichten trafen. Dies stellt ein Geschehen dar, das sich auf die Nutzung der Mietsache zu allgemeinen Verkehrszwecken reduziert. Die Bundesanstalt tritt den Beamten gegenüber als Vermieter und nicht als Dienstherr auf.

2. „Kastrierter Dienstherr“

Daneben hat das Landgericht die gesetzgeberische Intention bei der Schaffung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben außer Acht gelassen. Ich habe in der mündlichen Verhandlung dies mit dem Begriff des „kastrierten Dienstherrn“ beschrieben. Damit ist gemeint, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 3 BImAG (1) keine neuen Beamtenverhältnisse durch die Bundesanstalt begründet werden dürfen. Liest man die Begründung des Gesetzesentwurfes, ergibt sich: Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben soll ein unternehmerisch geführter Betrieb sein, der als Dienstleister (nicht Dienstherr!) kostengünstig arbeitet, Immobilien ebenso bewirtschaftet und daneben Marktschwankungen des Immobilienmarktes besser als bisherige Organisationen ausnutzen kann. In der Gesetzesbegründung zu § 11 BImAG ist gesagt, dass wegen der ganz überwiegend fiskalischen Kernaufgabe Immobilienmanagement die Begründung neuer Beamtenverhältnisse nicht vorgesehen sei. Die Dienstherreneigenschaft wurde nur verliehen, um beamtenrechtliche Entscheidungen in Bezug auf die übernommenen Beamten treffen zu können.

3. Verletzung des Gleichheits­grundsatzes, der hergebrachten Grundsätze des Berufs­beamtentums

Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniela Wagner, Bettina Herlitzius, Winfried Herrmann sowie weiterer Abgeordneter und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 27. Juli 2010 (2), lautete:

Nach § 2 Abs. 3 BImAG wird der Bundesanstalt bis zum Ende des Jahres 2010 das Eigentum an allen inländischen Dienstliegenschaften des Bundes übertragen. Die Bundesanstalt verwaltet dann diese Liegenschaften nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Verkehrssicherungspflicht geht auf sie über.

Nach § 2 Abs. 4 BImAG kön- nen im Einvernehmen zwischen den bewirtschaftenden Obersten Bundesbehörden und dem Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen von der Eigentumsübertragung getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Dienstliegenschaften von Verfassungsorganen, den obersten Bundesbehörden und den obersten Bundesgerichten. Für die Liegenschaft des Bundessozialgerichts wurde im Jahr 2005 eine Ausnahme nach § 4 Abs. 4 BImAG bewilligt, ebenso für die Liegenschaften des Deutschen Wetterdienstes. Für die Dienstliegenschaft des Bundesgerichtshofs wurde dagegen eine solche Ausnahme nicht bewilligt.

Die Liegenschaften am Dienstort des Klägers wurden am 10. Oktober 2008 auf die Bundesanstalt übertragen.

Würde oder wurde die Verkehrssicherungspflicht, die Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung, beim Bundessozialgericht oder dem Deutschen Wetterdienst auf einen privaten Dienstleister übertragen, wäre ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen diesen nicht ausgeschlossen.

Wäre der Kläger beim Bundesgerichtshof gestürzt, stünde § 46 Abs. 2 Beamt VG einem Schmerzensgeldanspruch entgegen, ebenso wie beim Sturz des Klägers an seinem Dienstsitz. Diese Unterscheidung ist nicht tragfähig. Sie ist willkürlich.

Die Erfüllung, die Nichterfüllung und die Schlechterfüllung einer Verkehrssicherungspflicht, die betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten Rechnung trägt, ist bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und einem privaten Dienstleister identisch strukturiert.

Ob weitergehende Ansprüche eines Beamten ausgeschlossen sind, kann nicht daran festgemacht werden, ob er auf der Liegenschaft des Bundesgerichtshofes, des Deutschen Wetterdienstes, des Bundessozialgerichtes oder der Bundespolizei stürzt.

Das OLG Brandenburg hat dies in seinem Beschluss vom 10. April 2015 (3) in allen oben genannten Punkten anders gesehen. Die Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen, da der Fall keine grundsätzliche Bedeutung habe.

1) Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
2) Deutscher Bundestag, Drucksache 17/2679
3) Az.: 11 U 132/1420FachteilDPolG

Dieser Beitrag erschien im Polizeispiegel 11.2015

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1 Comment

  1. Mr WordPress
    11. April 2016

    Hi, das ist ein Kommentar.
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