Landgericht Braunschweig, 28.03.24, AZ 8 U 42/22
Am 28. März 2024 fand eine öffentliche Sitzung des Oberlandesgerichts Braunschweig statt, in der der Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 8 U 42/22 behandelt wurde. In diesem Beitrag wird der Verlauf der Sitzung sowie die wesentlichen Punkte des Verfahrens zusammengefasst.
Verfahrensdetails
Die Sitzung wurde von einem Einzelrichter des Oberlandesgerichts ohne Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geleitet. Die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Volker Schmitt, trat gegen die Beklagte an, die durch mehrere Rechtsanwälte vertreten wurde. Die Verhandlung begann mit der Vorstellung der Parteien und deren Vertretern.
Sachverhalt und Streitstand
Das Gericht führte in den Sach- und Streitstand ein und erläuterte die relevanten rechtlichen Fragestellungen. Ein zentraler Punkt war die Differenzierung zwischen der Umsatzsteuer auf die ersten beiden Abschlagsrechnungen und der dritten Abschlagsrechnung sowie der Schlussrechnung. Diese Unterscheidung war besonders wichtig, da die ersten beiden Rechnungen vor einem entscheidenden Urteil des Bundesfinanzhofs ergangen waren, während die letzten beiden danach ausgestellt wurden.
Rechtslage und vorläufige Einschätzung
Das Gericht äußerte eine vorläufige Einschätzung zur Verjährung der Ansprüche. Es wurde festgestellt, dass die Einrede der Verjährung für die ersten beiden Abschlagsrechnungen nicht greift. Die Annahme des Landgerichts, dass grobe Fahrlässigkeit vorliege, wurde als möglicherweise zu streng erachtet. Hinsichtlich der dritten Abschlagsrechnung und der Schlussrechnung wurde darauf hingewiesen, dass ein Anspruch der Bauleistenden bereits 2013 oder 2014 bestanden haben könnte, was die Verjährung beeinflusst.
Verhandlung und Vergleich
Nach einer umfassenden Erörterung der Sachlage wurde die Verhandlung für fünf Minuten unterbrochen. Anschließend wurde die Möglichkeit einer gütlichen Einigung erörtert. Die Parteien einigten sich darauf, dass die Beklagte einen Betrag von 9.210,57 Euro zahlen würde, was nahezu 90 % des Gesamtstreitwerts von 10.243,24 Euro entspricht. Die Kosten des Rechtsstreits wurden ebenfalls geregelt, wobei die Beklagte 90 % und das klagende Land 10 % der Kosten tragen sollte.
Abschluss und Beschluss
Die Sitzung endete mit dem Beschluss des Gerichts, den Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich auf die Gebührenstufe bis 13.000 Euro festzusetzen. Der Beschluss wurde von Dr. Hoffmann, dem Richter am Oberlandesgericht, und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, Frau Will, genehmigt und beglaubigt.
Fazit
Die öffentliche Sitzung des Oberlandesgerichts Braunschweig am 28. März 2024 verdeutlichte die Komplexität von Rechtsstreitigkeiten im Bereich der Umsatzsteuer und die Bedeutung von rechtlichen Fristen. Die Einigung der Parteien zeigt, dass in vielen Fällen eine gütliche Lösung angestrebt wird, um langwierige und kostenintensive Verfahren zu vermeiden.
Sie können das Urteil hier als PDF einsehen.