Landgericht Berlin II zur Anmeldung von Steuerforderungen in der Insolvenz, Restschuldbefreiung

Landgericht Berlin, 23.06.25, AZ 24 O 121/24

Am 23. Juni 2025 fand eine öffentliche Sitzung des Landgerichts Berlin II, Zivilkammer 24, statt, in der ein bedeutender Fall behandelt wurde. Der Einzelrichter entschied, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt wird und verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. In diesem Beitrag werden die Hintergründe und die rechtlichen Erwägungen dieser Entscheidung näher beleuchtet.

Hintergrund des Falls

Der Kläger hatte die Feststellung beantragt, dass eine vom Beklagten gegen ihn geltend gemachte Forderung, die mit dem Attribut einer Steuerstraftat verbunden war, nicht von der Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1, 3. Alt. InsO ausgenommen sei. Diese Forderung war im Rahmen eines Insolvenzverfahrens angemeldet worden. Der Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Volker Schmitt, stellte einen Antrag, der auf einem Schriftsatz vom 19. August 2024 basierte.

Rechtliche Erwägungen zur Unzulässigkeit des Rechtswegs

Das Gericht stellte fest, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet sei. Es handele sich nicht um eine privatrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 13 GVG, sondern um eine abgabenrechtliche Angelegenheit gemäß § 33 FGO. Diese Unterscheidung ist entscheidend, da der Rechtsweg nach der Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt wird, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird.

Obwohl Zivilgerichte zuständig sind, wenn es um die isolierte Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung geht, muss die Frage, ob eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Steuerstraftat vorliegt, auf dem Finanzrechtsweg geklärt werden. Diese Auffassung wird durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Landgerichts Berlin gestützt.

Rechtswegkonzentration und ihre Bedeutung

Ein zentrales Argument für die Entscheidung des Gerichts war das Prinzip der Rechtswegkonzentration. Das Gericht wies darauf hin, dass es ineffizient wäre, wenn die ordentlichen Gerichte über den Zusammenhang einer Forderung mit einer Steuerstraftat entscheiden, während die Finanzgerichte gleichzeitig über die Existenz des Steueranspruchs urteilen. Eine solche Aufspaltung würde zu widersprüchlichen Entscheidungen führen und den rechtlichen Prozess unnötig komplizieren.

Schlussfolgerung

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin II verdeutlicht die Komplexität von Fällen, die sowohl zivilrechtliche als auch steuerrechtliche Aspekte betreffen. Die klare Zuordnung des Rechtswegs zu den Finanzgerichten ist nicht nur eine Frage der Zuständigkeit, sondern auch eine Frage der Effizienz und der Vermeidung von widersprüchlichen Urteilen. Diese Entscheidung wird sicherlich Auswirkungen auf zukünftige Verfahren haben, in denen ähnliche rechtliche Fragestellungen aufgeworfen werden.

Sie können das Urteil hier als PDF einsehen.

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