LG Berlin II, 10.03.25, AZ 25 O 70/23
In diesem Beitrag wird das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Berlin II, Zivilkammer 25, vom 10. März 2025 analysiert. Der Fall betrifft eine Klage der Klägerin gegen den Beklagten im Kontext eines Insolvenzverfahrens und einer damit verbundenen Steuerstraftat. Die rechtlichen Grundlagen und die Entscheidungen des Gerichts werden im Folgenden detailliert dargestellt.
Hintergrund des Falls
Am 30. März 2022 wurde über das Vermögen der Klägerin ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die Insolvenzverwalterin wurde bestellt, und im Verlauf des Verfahrens meldete der Beklagte Forderungen in Höhe von 86.504,18 Euro an, die auf einem Verdacht der Umsatzsteuerhinterziehung im Jahr 2019 basierten. Die Klägerin legte Widerspruch gegen diese Forderung ein und verfolgt nun mit ihrer Feststellungsklage den Widerspruch weiter.
Rechtsweg und Zuständigkeit
Das Gericht stellte in der Sitzung fest, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt wird. Dies geschieht auf Grundlage von § 17 a GVG, der eine Vorabentscheidung über die Frage des Rechtswegs vorsieht. Der Fall wird als abgabenrechtliche Angelegenheit eingestuft, was bedeutet, dass der Finanzrechtsweg eröffnet ist. Die Entscheidung des Gerichts basiert auf der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird.
Entscheidungen des Gerichts
Das Gericht beschloss, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig zu erklären und den Rechtsstreit an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu verweisen. Diese Entscheidung ist von Bedeutung, da sie die Zuständigkeit des Finanzgerichts für die Klärung von Fragen im Zusammenhang mit Steuerstraftaten und deren Auswirkungen auf das Insolvenzverfahren festlegt.
Argumentation der Parteien
Die Klägerin argumentiert, dass die angemeldete Forderung und das Attribut nach § 302 Nr. 1 Alt. 3 InsO nicht begründet seien. Sie ist der Ansicht, dass die Feststellungen zur Umsatzsteuer in einem gesonderten Steuerverfahren geprüft werden müssen. Der Beklagte hingegen stützt seine Forderung auf eine strafrechtliche Verurteilung und behauptet, dass die Höhe der Umsatzsteuerschuld aus einem Berechnungsblatt hervorgehe.
Schlussfolgerung
Die Entscheidung des Landgerichts Berlin II verdeutlicht die Komplexität von Insolvenzverfahren, insbesondere wenn steuerrechtliche Aspekte involviert sind. Die klare Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Zivil- und Finanzgerichten ist entscheidend für die rechtliche Klärung solcher Fälle. Die Verweisung an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wird voraussichtlich weitere rechtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen, die sowohl die Insolvenzordnung als auch das Steuerrecht betreffen.
Abschrift des Protokolls
Das Protokoll, das die oben genannten Punkte dokumentiert, wird als offizielles Dokument aufbewahrt und kann nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach Zugang des Protokolls gelöscht werden. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übertragung vom Tonträger wurde durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bestätigt.
Sie können das Urteil hier als PDF einsehen.