Gerichtsbeschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts zur Nummer 4

Hanseatisches Oberlandesgericht Landgericht Hamburg, 19.09.23, AZ 13 U 52/23

In diesem Beitrag wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 19. September 2023 in der Rechtssache mit dem Aktenzeichen 13 U 52/23 behandelt. Der Beschluss bezieht sich auf die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg (LG) vom 23. März 2023, Aktenzeichen 302 O 36/22. Der Fokus liegt auf den wesentlichen Aspekten des Beschlusses sowie den rechtlichen Argumenten, die zu der Entscheidung führten.

Hintergrund der Rechtssache

Die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Volker Schmitt, hatte die Beklagte auf Zahlung von 154.831,48 Euro verklagt. Das Landgericht Hamburg hatte in seinem Urteil die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Die Beklagte legte daraufhin Berufung ein, die nun vom OLG geprüft wurde.

Inhalt des Beschlusses

Der Senat des OLG beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Beklagte hat die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der Senat begründet seine Entscheidung damit, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Rechtliche Begründung

Das OLG stützt sich auf die Ausführungen des Landgerichts, das die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 26. Oktober 2020 als rechtmäßig erachtet hat. Der Senat stellt fest, dass die Formulierung der Verfügung den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots genügt. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Formulierung „alle dem Vollstreckungsschuldner gegenwärtig und künftig gegen Sie zustehenden Ansprüche, Forderungen und Rechte aus der bestehenden Geschäftsbeziehung“ nicht zu weit gefasst ist.

Das Gericht führt aus, dass die Bestimmbarkeit der gepfändeten Forderungen auch für Dritte, insbesondere weitere Gläubiger, erkennbar sein muss. Die Aufzählung der zu pfändenden Forderungen in der Verfügung verdeutlicht, dass es um Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zwischen dem Schuldner und der Beklagten geht.

Künftige Konten und deren Erfassung

Ein zentraler Punkt der Berufungsbegründung war die Frage, ob auch künftig eröffnete Konten von der Pfändung erfasst werden können. Der Senat argumentiert, dass die Formulierung „derzeit und künftig geführte Konten“ so auszulegen ist, dass auch neu begründete Konten erfasst sind. Dies steht im Einklang mit der bestehenden Geschäftsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner.

Fehlende grundsätzliche Bedeutung

Das OLG stellt fest, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die vorliegende Konstellation sich von anderen Fällen, wie dem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts, unterscheidet, da hier gleichartige Zahlungsdiensterahmenverträge betroffen sind.

Fazit

Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts verdeutlicht die Anforderungen an die Bestimmtheit von Pfändungsbeschlüssen und die Erfassung künftiger Ansprüche. Die Entscheidung zeigt, dass die Gerichte in der Lage sind, klare rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, um sowohl Gläubiger als auch Schuldner zu schützen. Die Beklagte hat nun die Möglichkeit, innerhalb der gesetzten Frist auf den Beschluss zu reagieren.

Sie können das Urteil hier als PDF einsehen.

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